Karsten Scharmann
  Das EEWärmeGesetz
 
Das EEWärmeGesetz soll u.a. dazu beitragen, dass der Einsatz und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien weiter steigt.
Ziel ist es, den Anteil bis zum Jahr 2020 auf 14% zu erhöhen.


Unter erneuerbarer Energie versteht man u.a.:
- Biomasse
- Solarstrahlen
- Windenergie
- Wärme oder Kälte aus dem Erdboden
- Wärme aus der Luft die z.b. bei Luft/Luft und Luft/Wasser
                                                        Wärmepumpen eingesetzt wird.

  
Das Gesetz gilt grundsätzlich:


- Für alle Bauanträge von Gebäuden seit dem 1.Mai 2011.
- Für alle öffentlichen Gebäude die grundlegend saniert werden.

 

Geforderte Anteile an erneuerbaren Ernergien:

- 15% solare Strahlungsenergie
- 30% gasförmige Biomasse
- 50% flüssige Biomasse
- 50% feste Biomasse

- 50% Geothermie oder Umweltwärme
          Gaswärmepumpen mit einer JAZ >=1,2 
          Luft/Luft oder Luft/Wasser WP JAZ >=3,5
          (3,3 mit intergrierter TWW Bereitung)
          oder alle anderen Wärmepumpen mit JAZ>= 4
          (3,8 mit integrierter  TWW Bereitung)

- 50% erneuerbare Kälte
          (unmittelbare Entnahme aus dem Boden
          oder Erzeugung aus v.g. Energien)



Bußgeld:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro
geahndet werden.

                                            

Hier einige Auszüge aus dem Gesetz zur
Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich.
Der komplette Inhalt auch zum Download als PDF
ist hier zu finden
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§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.


§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden

(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.
(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.
(3) Bei Nutzung von
1.
flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz und
2.
fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz
wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.
(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.
(5) Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneuerbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung (ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Energieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeugung aus diesen Energieträgern geltende Anteil von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf.

§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden

(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird.
(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.

§ 11 Überprüfung

(1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.
(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Fußnote
§ 11 Abs. 1: Bayern - Abweichung durch Art. 15 Abs. 3 Satz 1 u. Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) idF d. Bek v. 24.1.2005 (GVBl S. 17, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch § 1 des G v. 21.12.2010 (GVBl S. 848) mWv 1.1.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 64)

§ 17 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.entgegen § 3 Abs. 1 den Wärme- und Kälteenergiebedarf nicht oder nicht richtig mit Erneuerbaren Energien deckt,
2.entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
3.entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht  
   oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
4.entgegen § 10 Abs. 5 eine unrichtige oder unvollständige Angabe macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Aus der "Anlage Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Enerdien und Ersatzmaßnahmen"


IV.     Kälte aus Erneuerbaren Energien

1.Die Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2, wenn

a)   die Kälte technisch nutzbar gemacht wird

aa) durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erdboden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser oder

bb) durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus Erneuerbaren Energien im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,

b) die Kälte zur Deckung des Kältebedarfs für Raumkühlung nach § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b genutzt wird und

c) der Endenergieverbrauch für die Erzeugung der Kälte, die Rückkühlung und die Verteilung der Kälte nach der jeweils besten verfügbaren 
    Technik gesenkt worden ist.
     Die technischen Anforderungen nach den Nummern I bis III gelten entsprechend. Die für die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1
     oder 2 anrechenbare Kältemenge umfasst die für die Zwecke des Satz 1 Buchstabe b nutzbar gemachte Kälte, nicht jedoch die zum
     Antrieb thermischer Kälteerzeugungsanlagen genutzte Wärme.


2. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen.
V.
Abwärme
1.Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und III.2 entsprechend.

2. Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als
    Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, wenn

a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und

b) die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum
     Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 betragen.

3. Sofern Kälte genutzt wird, die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar Abwärme zugeführt wird, gilt
    Nummer IV.1 mit Ausnahme von Satz 1 Buchstabe a entsprechend.

4. Sofern Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer
    1 Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt.

5. Nachweis im Sinne des § 10 Absatz 3 sind

a) für Nummer 1 die Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume“, das Umweltzeichen „Blauer Engel“,
    das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ oder ein gleichwertiger Nachweis,

b) für Nummer 2 die Bescheinigung eines Sachkundigen oder die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der
    die Anlage eingebaut hat,

c) für die Nummern 3 und 4 die Bescheinigung eines Sachkundigen.


(Quelle "Bundesministerium für Justiz")

 
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